vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4007 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

§ 40.07

Benützungsbeschränkungen

  1. a) sind Baden, Schwimmen und Sporttauchen verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung dazu bestimmt und gekennzeichnet sind;
  2. b) dürfen zugefrorene Wasserflächen nicht ohne zwingenden Grund betreten werden;
  3. c) ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten;
  4. d) dürfen Sportfahrzeuge nur mit Erlaubnis der Hafenverwaltung eingesetzt oder aus dem Wasser genommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212893

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)