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§ 2004 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

§ 20.04

Beschränkung der Verbandsgrößen

  1. 1. Verbände, die Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, enthalten, dürfen eine Länge von 230  m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe enthalten.
  2. 2. Im Bereich zwischen Strom-km 1919,000 und der slowakischen Staatsgrenze dürfen talfahrende Verbände, die Tankschiffe enthalten, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, abweichend von Z 1 eine Breite von 34,5 m nicht überschreiten, wenn sie nicht mehr als drei für die Güterbeförderung bestimmte Schiffe enthalten, die in einer Querreihe geführt werden.
  3. 3. Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 und Stoffe der Klasse 4.1 oder 5.2, für die in 3.2, Tabelle A, Spalte 12 des ADN eine Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist und Stoffe der Klasse 7 (UN-Nummern 2912, 2913, 2915, 2916, 2917, 2919, 2977, 2978 und 3321 bis 3333), dürfen nur dann mit Schubverbänden oder gekuppelten Fahrzeugen befördert werden, wenn deren Abmessungen 230 x 23 m nicht überschreiten. Im Bereich zwischen Strom-km 1921,000 und der slowakischen Staatsgrenze dürfen diese Verbände in der Talfahrt nicht mehr als zwei für die Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten; die Güterschiffe sind in einer Querreihe zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40253849

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