3. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen Wasserstraßen
1. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
§ 11.01
Begriffsbestimmungen
- 1. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.01 gelten als:
- a) „Sportfahrzeug“: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;
- b) „Sportgerät“: Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb sowie ferngesteuerte Modellschiffe mit einer Verdrängung von nicht mehr als 50 kg; Sportgeräte gelten nicht als Fahrzeuge oder Schwimmkörper;
- c) „Treppelweg“: an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr;
- d) „Schiffskraftstoff“: jeder zur Verwendung auf einem Fahrzeug bestimmte oder auf einem Fahrzeug verwendete aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, einschließlich eines Kraft- oder Brennstoffs, der der Definition in der ISO-Norm 8217 entspricht. Dieser Begriff schließt Mineralöl und Kraftstoff gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, ein;
- e) „Waterbike–Zone“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für den Betrieb von Waterbikes gemäß § 2 Z 33 SchFG bestimmt ist;
- f) „Tagesausflugsschiff“: ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen.
- 2. Für die österreichische Donaustrecke sind für den Sonnenauf- und untergang gemäß § 1.01 lit. d Z 6 und 7 die im Anhang 4 angegebenen Zeitpunkte maßgebend. Während der auf Grund des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976, durch Verordnung der Bundesregierung festgesetzten Sommerzeit ist zu den in der Tabelle des Anhanges angegebenen Zeiten eine Stunde hinzuzuzählen.
Schlagworte
Sonnenuntergang, Sportzweck, Kraftstoff, Sonnenaufgang
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20010569
Dokumentnummer
NOR40212856
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