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§ 104 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

§ 1.04

Allgemeine Sorgfaltspflicht

  1. 1. Fahrzeuge müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.
  2. 2. Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
  1. a) die Gefährdung von Menschenleben,
  2. b) die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regelungsbauwerken und Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,
  3. c) die Behinderung der Schifffahrt und
  4. d) die übermäßige Beeinträchtigung der Umwelt
  1. zu vermeiden.
  1. 3. Z 2 gilt auch für Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212721

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