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§ 7 Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2018

Verfallene Sicherheiten

§ 7.

(1) Sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht anderes vorgeschrieben ist, verfallen die Sicherheiten sowie etwaige Zinsen zugunsten des Bundes.

(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 vom Verfall eines Betrages von weniger als 100 Euro Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des verfallenen Betrages steht.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20010530

Dokumentnummer

NOR40210543

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