Verfallene Sicherheiten
§ 7.
(1) Sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht anderes vorgeschrieben ist, verfallen die Sicherheiten sowie etwaige Zinsen zugunsten des Bundes.
(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 vom Verfall eines Betrages von weniger als 100 Euro Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des verfallenen Betrages steht.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20010530
Dokumentnummer
NOR40210543
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