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§ 14 Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2018

Einfuhrlizenz

§ 14.

(1) Die Einfuhrlizenz gemäß Art. 9 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 ist mittels Formblatt der AMA zu beantragen. Im Falle der Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen verpflichtet sich die antragstellende Person darin, die Bescheinigung über die Behandlung der eingeführten Hanfsamen gemäß § 15 an die AMA zu übermitteln.

(2) Die Einfuhrlizenz gilt vom Tag ihrer Ausstellung bis zum Ende des dritten Monats nach dem Ende des Monats der Lizenzerteilung.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20010530

Dokumentnummer

NOR40210550

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