§ 10.
(1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.
(2) Qualitätsweine mit der Angabe des Weinbaugebietes Steiermark dürfen keine kleinere geographische Angabe als „Steiermark“ enthalten.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die DAC-Verordnung „Schilcherland“, BGBl. II Nr. 273/2017, außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2026
Gesetzesnummer
20010440
Dokumentnummer
NOR40209773
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