vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Override-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.11.2018

Ausschüttungssperre

§ 3.

Bei einer Verteilung nach § 2 dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit, zusätzlich zu den Regelungen des § 235 Abs. 2 UGB, die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags folgendem Betrag mindestens entsprechen:

  1. 1. bei Verteilung nach § 2 Abs. 1 dem gesamten Unterschiedsbetrag abzüglich des bereits in der Rückstellung berücksichtigten Betrags;
  2. 2. bei Anwendung des § 2 Abs. 2 dem in die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten eingestellten Betrag.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010389

Dokumentnummer

NOR40209386

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)