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Verlängerung von Prioritätsfristen und Fristen für die Abgabe einer Prioritätserklärung zugunsten der deutschen Staatsangehörigen
Kurztitel
Verlängerung von Prioritätsfristen und Fristen für die Abgabe einer Prioritätserklärung zugunsten der deutschen Staatsangehörigen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1951
Typ
K
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.12.1951
Index
26/03 Patentrecht
Langtitel
Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 15. Oktober 1951, betreffend die Verlängerung von Prioritätsfristen und die Verlängerung von Fristen für die Abgabe einer Prioritätserklärung zugunsten der deutschen Staatsangehörigen.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs. 4 und des § 14 Abs. 2 Z. 1 des Patentschutz-Überleitungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 128, in der Fassung des Art. III Z. 3 der Gewerbl. Rechtsschutz-Novelle 1951, BGBl. Nr. 210, wird festgestellt, daß die Prioritätsfristen des § 13 Abs. 1 des Patent-ÜG. 1950, deren Laufzeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 30. September 1949 auf Grund einer Hinterlegung bei den Annahmestellen Darmstadt oder Berlin des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder einer Hinterlegung in einem Vertragsland des Pariser Unionsvertrages außer Deutschland begonnen hat, sowie die Fristen zur Abgabe einer Prioritätserklärung zugunsten der deutschen Staatsangehörigen bis zum 30. April 1952 verlängert sind.
Schlagworte
BGBl. Nr. 128/1950, BGBl. Nr. 210/1951
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
20010353
Dokumentnummer
NOR40208645
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