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Artikel 5 Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

ABSCHNITT III

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 5

Gewährung von Geldleistungen

Die zuständigen Träger haben die Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20010328

Dokumentnummer

NOR40208276

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