3. Abschnitt
Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
§ 43.
Aufträge können im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem öffentlichen Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn
- 1. bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 300 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht, oder
- 2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro (Anm. 2) nicht erreicht.
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gemäß Schwellenwerteverordnung 2018, BGBl. II Nr. 211/2018 ab 21.8.2018 bis 31.12.2022, Schwellenwerteverordnung 2023, BGBl. II Nr. 34/2023 ab 7.2.2023 bis 21.7.2025 und Schwellenwerteverordnung 2025, BGBl. II Nr. 167/2025 ab 22.7.2025 bis 31.3.2026:
Anm. 1: 1 000 000 Euro
Anm. 2:143 000 Euro)
Schlagworte
Lieferauftrag
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2025
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206744
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