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§ 43 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

3. Abschnitt

Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

§ 43.

Aufträge können im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem öffentlichen Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn

  1. 1. bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 300 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht, oder
  2. 2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro (Anm. 2) nicht erreicht.

(_________________________

gemäß Schwellenwerteverordnung 2018, BGBl. II Nr. 211/2018 ab 21.8.2018 bis 31.12.2022, Schwellenwerteverordnung 2023, BGBl. II Nr. 34/2023 ab 7.2.2023 bis 21.7.2025 und Schwellenwerteverordnung 2025, BGBl. II Nr. 167/2025 ab 22.7.2025 bis 31.3.2026:

Anm. 1: 1 000 000 Euro

Anm. 2:143 000 Euro)

Schlagworte

Lieferauftrag

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2025

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206744

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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