vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Ausmaß der Lehrverpflichtung an der zweijährigen Forstfachschule

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2018

§ 1.

Die in der Anlage zu Art. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der der Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule erlassen wird, die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit welcher ein Lehrplan für die Forstfachschule erlassen wird, aufgehoben wird und die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend den Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule geändert wird und die Lehrpläne für den Religionsunterricht bekanntgemacht werden, BGBl. II Nr. 232/2017, genannten Unterrichtsgegenstände werden, soweit sie nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfasst sind, in die in der Anlage angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingestuft.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20010264

Dokumentnummer

NOR40205077

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)