Wirtschaftsrechnen
§ 8.
(1) Die Prüfung hat zwei einfache Kalkulationsbeispiele zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20010242
Dokumentnummer
NOR40204526
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