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§ 8 Maskenbildner/Maskenbildnerin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Wirtschaftsrechnen

§ 8.

(1) Die Prüfung hat zwei einfache Kalkulationsbeispiele zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010242

Dokumentnummer

NOR40204526

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