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§ 14 Maskenbildner/Maskenbildnerin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Evaluierung

§ 14.

Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Maskenbildner/ Maskenbildnerin ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 30. Juni 2023 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Maskenbildner/Maskenbildnerin in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010242

Dokumentnummer

NOR40204532

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