Artikel 4
Lenkerausforschung
(1) In Fällen, in denen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Deliktsstaates die Ausforschung des Lenkers verlangen und der Lenker nicht durch die Verwendung des Informationsschreibens gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgeforscht werden konnte,
- a)befragt der Zulassungsstaat bzw. der Aufenthaltsstaat auf Ersuchen des Deliktsstaates die in Artikel 3 Absatz 1 angeführten Personen, um die Identität und die Anschrift des Lenkers zu ermitteln, undb)teilt die Ermittlungsergebnisse dem Deliktsstaat mit.
(2) Zum Zwecke der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 übermittelt die nationale Kontaktstelle des Deliktsstaates der nationalen Kontaktstelle des Zulassungsstaates bzw. des Aufenthaltsstaates ein elektronisch strukturiertes Ersuchen unter Verwendung eines sicheren interoperablen elektronischen Systems.
(3) Die Details der administrativen und technischen Vereinbarungen betreffend das Verfahren und das Ersuchen werden in einem Durchführungsübereinkommen gemäß Artikel 8 festgelegt.
(4) Zum Zwecke der Zusammenarbeit gemäß diesem Artikel benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018
Gesetzesnummer
20010235
Dokumentnummer
NOR40204389
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