Artikel 14
Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz zum Beitritt offen.
(2) Die Beitrittsurkunde wird beim Depositär hinterlegt, der den anderen Vertragsparteien die Hinterlegung der Beitrittsurkunde mitteilt.
(3) Das Übereinkommen tritt für jeden beitretenden Staat neunzig Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018
Gesetzesnummer
20010235
Dokumentnummer
NOR40204399
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