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Artikel 14 Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2018

Artikel 14

Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz zum Beitritt offen.

(2) Die Beitrittsurkunde wird beim Depositär hinterlegt, der den anderen Vertragsparteien die Hinterlegung der Beitrittsurkunde mitteilt.

(3) Das Übereinkommen tritt für jeden beitretenden Staat neunzig Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

20010235

Dokumentnummer

NOR40204399

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