Artikel 1
Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der grenzüberschreitenden Verfolgung der folgenden Verkehrsdelikte zusammen:
- a)Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte gemäß Artikel 2 der RICHTLINIE 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (im Weiteren: „die Richtlinie“)1, undb)Delikte betreffend die Nicht-Zusammenarbeit des Fahrzeughalters, des Fahrzeugeigentümers oder der anderweitig identifizierten Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist, mit den zuständigen Behörden des Deliktsstaates bei der Aufklärung eines Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdeliktes gemäß litera a, sofern von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Deliktsstaates vorgesehen.
(2) Die Zusammenarbeit in der grenzüberschreitenden Verfolgung unter diesem Übereinkommen umfasst die grenzüberschreitende Aufklärung von Verkehrsdelikten und die grenzüberschreitende Vollstreckung von Entscheidungen betreffend Geldstrafen oder Geldbußen für Verkehrsdelikte.
(3) Die Vertragsparteien kooperieren in der grenzüberschreitenden Verfolgung von Verkehrsdelikten gemäß Absatz 1 ungeachtet deren verwaltungsstrafrechtlicher oder strafrechtlicher Natur gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Die Zusammenarbeit wird auch in Strafverfahren im Sinne des Absatzes 1 in Bezug auf Verkehrsdelikte geleistet, für die im Deliktsstaat eine juristische Person haftbar gemacht werden kann.
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1 ABl. L 288 vom 5.11.2011, S. 1
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018
Gesetzesnummer
20010235
Dokumentnummer
NOR40204386
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