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§ 27 TSch-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.2026

7. Abschnitt

Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht mit Ausnahme der von der Meldepflicht ausgenommenen Tiere gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2

Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung

§ 27.

(1) Wer Tiere zum Zwecke der Zucht hält, hat je nach Tierart ausreichend Räumlichkeiten oder Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen die Tiere untergebracht sind, sind stets sauber zu halten.

(2) Neben den Anforderungen des Abs. 1 haben Räumlichkeiten, in welchen Tiere im Rahmen einer bewilligungspflichtigen Zucht gemäß § 31b Abs. 2 TSchG gehalten werden, jedenfalls über Folgendes zu verfügen:

  1. 1. eine in geeigneter Weise ausgestattete, leicht zu reinigende und zu desinfizierende Unterbringungsmöglichkeit zur vorübergehenden, getrennten Haltung kranker Tiere;
  2. 2. eine in geeigneter Weise ausgestattete Unterbringungsmöglichkeit zur vorübergehenden, getrennten Haltung untereinander unverträglicher Tiere und
  3. 3. eine in geeigneter Weise ausgestattete, leicht zu reinigende und zu desinfizierende Unterbringungsmöglichkeit zur vorübergehenden Haltung von neu eingebrachten Tieren.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40278579

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