vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 27 Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Teil VII

Schlussbestimmungen

Artikel 27

Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

(1) Dieses Übereinkommen liegt ab dem 31. Dezember 2016 zur Unterzeichnung auf für

  1. a) alle Staaten,
  2. b) Guernsey (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland), die Insel Man (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland), Jersey (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) und
  3. c) jedes andere Gebiet, das durch einen einvernehmlichen Beschluss der Vertragsparteien und Unterzeichner dieses Übereinkommens befugt ist, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.

(2) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018

Gesetzesnummer

20010221

Dokumentnummer

NOR40203641

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)