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Artikel XVIII Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Artikel XVIII

Streitbeilegung

Abschnitt 36

Die OSZE trifft Maßnahmen hinsichtlich geeigneter Methoden zur Beilegung von:

  1. (a) Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, in denen die OSZE Partei ist; und
  2. (b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der OSZE oder ein im Auftrag der OSZE tätiger Sachverständiger, der auf Grund seiner amtlichen Position Immunität genießt, beteiligt ist, sofern dessen Immunität nicht aufgehoben wurde.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203177

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