Artikel XVIII
Streitbeilegung
Abschnitt 36
Die OSZE trifft Maßnahmen hinsichtlich geeigneter Methoden zur Beilegung von:
- (a) Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, in denen die OSZE Partei ist; und
- (b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der OSZE oder ein im Auftrag der OSZE tätiger Sachverständiger, der auf Grund seiner amtlichen Position Immunität genießt, beteiligt ist, sofern dessen Immunität nicht aufgehoben wurde.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203177
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