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Artikel 34 Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Artikel 34

Abschnitt 34

  1. (a) Der Generalsekretär wird der Regierung eine Liste der in diesem Artikel genannten Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.
  2. (b) Die Regierung wird der OSZE für alle in diesem Artikel genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung stellen. Dieser Ausweis dient zur Identitätsfeststellung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203294

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