vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XVI Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Artikel XVI

Sachverständige im Auftrag der OSZE

Abschnitt 32

Sachverständige (soweit es sich nicht um Angestellte der OSZE handelt, die unter Artikel XV fallen), die von der OSZE genehmigte Aufträge ausführen, Unterorganen oder Arbeitsgruppen der OSZE angehören oder auf Ersuchen der OSZE mit der OSZE auf irgendeiner Weise Beratungen pflegen, genießen in und gegenüber der Republik Österreich die folgenden Privilegien und Immunitäten, soweit diese für die unabhängige Ausübung ihrer Funktionen erforderlich sind:

  1. (a) Schutz für ihre Person, ihre Ehegatten und ihre unterhaltsberechtigten Kinder vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
  2. (b) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in Bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei dieser Schutz auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr im Auftrag der OSZE beschäftigt sind, in ihren Unterorganen oder in Arbeitsgruppen arbeiten oder als Berater für dieselbe tätig sind oder sich nicht mehr am Amtssitz der OSZE aufhalten oder den von der OSZE einberufenen Tagungen beiwohnen;
  3. (c) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Dokumente in jeglicher Form sowie sonstigen amtlichen Materials;
  4. (d) das Recht, für den Nachrichtenverkehr mit der OSZE Codes zu benutzen und Schriftstücke, Dokumente und anderes amtliches Material durch Kurier oder versiegelt abzusenden oder zu empfangen;
  5. (e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und vom nationalen Dienst für sich selbst und ihre Ehegatten;
  6. (f) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie Mitgliedern des diplomatischen Personals diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
  7. (g) die gleichen Privilegien in Bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission eingeräumt werden;
  8. (h) die Freiheit, über die durch dieses Abkommen gewährten Erleichterungen hinaus, Transfers in andere Länder durchzuführen;
  9. (i) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in Bezug auf ihr privates und ihr dienstliches Gepäck, wie sie Mitgliedern des diplomatischen Personals diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich eingeräumt werden.

Schlagworte

Währungsbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203175

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte