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Artikel 30 Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Artikel 30

Abschnitt 30

  1. (a) Sofern nichts anderes vorgesehen ist, genießen die Angestellten der OSZE, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die folgenden Privilegien und Immunitäten:
  1. (i) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktion getätigten mündlichen und schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen;
  2. (ii) Befreiung von einer Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die ihnen von der OSZE ausgezahlt werden;
  3. (iii) Befreiung von der Besteuerung von Leistungen, die ihnen von einem Vorsorgefonds ausgezahlt werden;
  4. (iv) Befreiung vom nationalen Dienst;
  5. (v) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten und ihre unterhaltsberechtigten Verwandten.
  6. (vi) die gleichen Begünstigungen in Bezug auf Erleichterung des Geldwechsels, welche Mitgliedern vergleichbaren Ranges diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich eingeräumt werden;
  7. (vii) Zugang zum Commissary in Übereinstimmung mit Abschnitt 28 Unterabschnitt (o) (iii).
  1. (b) Die Angestellten der OSZE und deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, auf die sich dieses Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen, sofern diese Personen weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203298

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