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§ 2 DAC-Verordnung Rosalia“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2023

§ 2.

Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Rosalia in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Rosalia geerntet wurden.
  2. 2. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig. Die Angabe des Weinbaugebietes Burgenland ist ohne Einschränkung der Größe zulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Rosalia“ anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Schauetikett. Die Bezeichnung „Rosalia“ ist dabei dem Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen. Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ müssen kleiner sein als die für „Rosalia“ verwendeten Schriftzeichen. Auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen unterliegen keinen Größenbeschränkungen. Für sämtliche weiteren Angaben, zB die Angabe einer Ried oder einer Rebsorte, sind auf dem Hauptetikett kleinere Schriftzeichen als für die Herkunftsangabe „Rosalia“ zu verwenden. Dies gilt nicht für das Schauetikett.
  3. 3. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind nur Nennvolumina, die ein Teilbares oder ein Vielfaches von 0,75l betragen, zulässig. Zusätzlich ist die Abfüllung des Weines in 5-Liter Flaschen erlaubt.
  4. 4. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  5. 5. „Rosalia DAC“ kann unter einer der folgenden zwei Kategorien in Verkehr gebracht werden:
  1. a) „Rosalia DAC“:
  2. der Wein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte „Blaufränkisch“ oder „Zweigelt“ bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zulässig;
  3. Geschmack: finessenreich, fruchtig, würzig, aromatisch;
  4. Farbe: kräftiges dunkles Rot;
  5. Geruch: vielschichtig, regionstypisches Bukett;
  6. der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g/l zu betragen;
  7. der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 12,0% am Etikett anzugeben;
  8. der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf ab dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden;
  9. die Angabe einer näheren Herkunft (Ried- oder Ortsbezeichnung) ist zulässig. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Weine mit einer näheren Herkunft darf nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden;
  10. b) „Rosalia DAC Rosé“:
  11. der Wein muss aus einer oder mehreren roten Qualitätswein-Rebsorten bereitet worden sein, wobei die Angabe einer Rebsorte nur am Hauptetikett erfolgen darf. Die Angabe der Rebsorte hat in kleineren Schriftzeichen als die für die Angabe „Rosalia“ oder engerer Herkünfte verwendeten zu erfolgen.;
  12. Geschmack: frisch, fruchtig, würzig;
  13. Geruch: Bukett nach roten Beeren;
  14. der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen;
  15. die Angabe einer näheren Herkunft (Ried- oder Ortsbezeichnung) ist zulässig;
  16. der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf ab dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  1. 6. Das Datum für den Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf aufgrund von speziellen Bedingungen des Jahrganges bzw. aufgrund der Marktlage durch das Regionale Weinkomitee Burgenland geändert werden. Das Nationale Weinkomitee ist umgehend darüber zu informieren.
  2. 7. Die für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Rosalia DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Rosalia DAC“ verwendet werden.
  3. 8. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Rosalia DAC“ hat im Bundesamt für Weinbau zu erfolgen. Sämtliche Koster der amtlichen Kostkommission müssen vom Regionalen Weinkomitee Burgenland hinsichtlich der Beurteilung des typischen Geschmacksprofils von „Rosalia DAC“ geschult worden sein.
  4. 9. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Rosalia DAC“ darf lediglich mit einer staatlichen Prüfnummer für „Rosalia DAC“ transportiert werden. Das Gleiche gilt für sämtliche Verschnittanteile eines Weines mit der Verkehrsbezeichnung „Rosalia DAC“, der durch Verschneiden mehrerer Teilmengen hergestellt wird. Die Prüfnummer ist auf der Rechnung, dem Lieferschein oder sonstigen Geschäftspapieren anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20010167

Dokumentnummer

NOR40253611

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