Anlage 1
ANHANG I
VEREINBARTE DIENSTE UND FESTGELEGTE STRECKEN
- 1.Dieser Anhang unterliegt den in Anhang IV dieses Abkommens aufgeführten Übergangsbestimmungen.2.Jede Partei gewährt den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei die Rechte für den Betrieb von Luftverkehrsdiensten auf den nachfolgend angegebenen Strecken:
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018
Gesetzesnummer
20010159
Dokumentnummer
NOR40200625
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