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ARTIKEL 5 Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen EG – Marokko

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.2018

ARTIKEL 5

Investitionen

Die Frage der Mehrheitsbeteiligung an einem marokkanischen Luftfahrtunternehmen oder seiner wirksamen Kontrolle durch einen Mitgliedstaat oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates oder an einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft oder seiner wirksamen Kontrolle durch Marokko oder Staatsangehörige Marokkos unterliegt einer vorherigen Entscheidung des durch dieses Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses.

In dieser Entscheidung sind die Bedingungen anzugeben, die für die Erbringung der vereinbarten Dienste im Rahmen dieses Abkommens und für Dienste zwischen Drittstaaten und den Vertragsparteien gelten. Die Bestimmungen von Artikel 22 Absatz 9 dieses Abkommens gelten für diese Art von Entscheidungen nicht.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Gesetzesnummer

20010159

Dokumentnummer

NOR40200599

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