Artikel 34 – Kündigung
1 Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
2 Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
3 Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung dieses Protokolls zur Folge.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Gesetzesnummer
20010146
Dokumentnummer
NOR40200398
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
