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Artikel 27 – Verwaltungsbehörden Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

Artikel 27 – Verwaltungsbehörden

Jede Vertragspartei kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung angeben, welche Behörden sie als Verwaltungsbehörden im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Übereinkommens betrachtet.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20010146

Dokumentnummer

NOR40200391

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