Artikel 27 – Verwaltungsbehörden
Jede Vertragspartei kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung angeben, welche Behörden sie als Verwaltungsbehörden im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Übereinkommens betrachtet.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Gesetzesnummer
20010146
Dokumentnummer
NOR40200391
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
