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Artikel 14 – Persönliches Erscheinen überstellter verurteilter Personen Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

Artikel 14 – Persönliches Erscheinen überstellter verurteilter Personen

Die Artikel 11 und 12 des Übereinkommens finden entsprechend auch auf Personen Anwendung, die im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei nach ihrer Überstellung zur Verbüßung einer im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei verhängten Strafe inhaftiert sind, wenn ihr persönliches Erscheinen zur Revision des Urteils von der ersuchenden Vertragspartei beantragt wird.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20010146

Dokumentnummer

NOR40200379

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