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Artikel 7 Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Khartum (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2018

Artikel 7

Geltungsdauer und Kündigung

1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2) Die Vertragsparteien können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Austausch von Verbalnoten abändern.

3) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung schriftlich mittels Verbalnote jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

20010144

Dokumentnummer

NOR40200361

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