Artikel 7
Geltungsdauer und Kündigung
1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2) Die Vertragsparteien können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Austausch von Verbalnoten abändern.
3) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung schriftlich mittels Verbalnote jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Gesetzesnummer
20010144
Dokumentnummer
NOR40200361
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