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§ 1 Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2017

Gilt rückwirkend auch für Daten gemäß § 2, die seit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind (vgl. § 4 Abs. 2).

§ 1.

Die Datenverarbeitung für das Österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm dient folgenden Zwecken:

  1. 1. Der Evaluierung des österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogramms,
  2. 2. der Berichterstattung über das österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm,
  3. 3. der Bereitstellung der Daten zum Zweck der medizinischen Evaluierung (Erstellung von Feedbackberichten) an die in der Sozialversicherung eingerichtete bundesweite Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes und
  4. 4. zu wissenschaftlichen Zwecken.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20010084

Dokumentnummer

NOR40199547

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