§ 4
Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung
Eine zuständige Behörde wird die andere zuständige Behörde unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsmeldung geführt hat oder dass ein meldendes Finanzinstitut die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard nicht einhält. Die unterrichtete zuständige Behörde wird sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen ergreifen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
20010025
Dokumentnummer
NOR40198798
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
