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Anlage 5 Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.2014

Anlage 5

ANLAGE E:

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN, FÜR DIE DIESE VEREINBARUNG EINE WIRKSAME VEREINBARUNG DARSTELLT

[Bitte ergänzen]

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20010025

Dokumentnummer

NOR40198807

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)