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§ 1 Section Control-Messstreckenverordnung Gleinalmtunnel 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.10.2017

§ 1.

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden – bei Führung des Verkehrs im Gegenverkehr auf der Richtungsfahrbahn Voralpenkreuz – jeweils folgende Abschnitte der Richtungsfahrbahn Voralpenkreuz der A 9 Pyhrn Autobahn festgelegt:

  1. 1. für die Fahrtrichtung Voralpenkreuz der Abschnitt zwischen km 148,23 und km 139,68 und
  2. 2. für die Fahrtrichtung Spielfeld der Abschnitt zwischen km 139,68 und km 148,18.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

20010023

Dokumentnummer

NOR40198687

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