Wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 bis 1.12.2023 verlängert (vgl. BGBl. III Nr. 105/2021).
Artikel 4
1. Im Rahmen dieser Vereinbarung wird die Entsendende Partei zu den Aktivitäten des KAIPTC beitragen, indem sie militärisches und ziviles Personal abstellt und finanziert, um Ausbildungsaktivitäten am KAIPTC in bestimmten von den Autorisierten Institutionen vereinbarten Funktionen zu unterstützen.
2. Mit Zustimmung der Autorisierten Institutionen können weitere Beiträge zur Unterstützung der Aktivitäten des KAIPTC erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2021
Gesetzesnummer
20010015
Dokumentnummer
NOR40198370
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