§ 2.
Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ ist im Weinbaugebiet Kremstal herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur nach Meldung an das Regionale Weinkomitee Kremstal erfolgen. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ darf ausschließlich mit einer Banderole in Verkehr gesetzt werden. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Kremstal ersichtlich sein.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2017
Gesetzesnummer
20010006
Dokumentnummer
NOR40198124
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