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§ 2 DAC-Verordnung Kremstal“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.10.2017

§ 2.

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ ist im Weinbaugebiet Kremstal herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur nach Meldung an das Regionale Weinkomitee Kremstal erfolgen. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ darf ausschließlich mit einer Banderole in Verkehr gesetzt werden. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Kremstal ersichtlich sein.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017

Gesetzesnummer

20010006

Dokumentnummer

NOR40198124

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