Artikel 13
Ersatz anderer Personenschäden
Ob und inwieweit der Betreiber oder der Beförderer bei Personenschäden für andere als die in den Artikeln 11 und 12 vorgesehenen Schäden Ersatz zu leisten hat, richtet sich nach Landesrecht.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
20009998
Dokumentnummer
NOR40198001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
