Artikel 14
Generalversammlung
§ 1.
Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedstaaten.
§ 2. Die Generalversammlung
- a) gibt sich eine Geschäftsordnung;
- b) bestimmt die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied und bezeichnet den Mitgliedstaat, welcher den Vorsitz führt (Artikel 15 §§ 1 bis 3);
- c) wählt den Generalsekretär (Artikel 21 § 2);
- d) gibt Richtlinien für die Tätigkeit des Verwaltungsausschusses und des Generalsekretärs;
- e) setzt für einen Zeitraum von sechs Jahren den Höchstbetrag fest, den die Ausgaben der Organisation in jeder Haushaltsperiode (Artikel 25) erreichen dürfen; andernfalls gibt sie für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren Richtlinien für die Begrenzung dieser Ausgaben;
- f) entscheidet über eine Verlegung des Sitzes der Organisation (Artikel 1 § 2);
- g) entscheidet über die Einführung weiterer Arbeitssprachen (Artikel 1 § 6);
- h) entscheidet über die Übernahme weiterer Aufgaben durch die Organisation (Artikel 4 § 1) sowie über die Übertragung von Aufgaben der Organisation auf eine andere zwischenstaatliche Organisation (Artikel 4 § 2);
- i) beschließt gegebenenfalls die zeitlich befristete Einrichtung von Ausschüssen für besondere Aufgaben (Artikel 13 § 2);
- j) prüft, ob die Haltung eines Staates als stillschweigende Kündigung anzusehen ist (Artikel 26 § 7);
- k) beschließt, die Durchführung der Rechnungsprüfung einem anderen Mitgliedstaat als dem Sitzstaat anzuvertrauen (Artikel 27 § 1);
- l) entscheidet über Anträge auf Änderung des Übereinkommens (Artikel 33 §§ 2 und 3);
- m) entscheidet über Beitrittsanträge, die ihr unterbreitet werden (Artikel 37 § 4);
- n) entscheidet über die Bedingungen des Beitrittes einer regionalen Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Artikel 38 § 1);
- o) entscheidet über Assoziierungsgesuche, die ihr unterbreitet werden (Artikel 39 § 1);
- p) beschließt über die Auflösung der Organisation und die allfällige Übertragung ihrer Aufgaben auf eine andere zwischenstaatliche Organisation (Artikel 43);
- q) entscheidet über sonstige Fragen, die auf die Tagesordnung gesetzt sind.
§ 3. Der Generalsekretär beruft die Generalversammlung alle drei Jahre oder auf Antrag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder auf Antrag des Verwaltungsausschusses sowie in den Fällen ein, die in Artikel 33 §§ 2 und 3 und in Artikel 37 § 4 vorgesehen sind. Er übermittelt den Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor der Eröffnung der Tagung den Entwurf der Tagesordnung gemäß den in der Geschäftsordnung nach § 2 Buchst. a) festgelegten Bedingungen.
§ 4. Die Generalversammlung ist beschlussfähig (Artikel 13 § 3), wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten vertreten ist. Ein Mitgliedstaat kann sich von einem anderen Mitgliedstaat vertreten lassen; ein Staat kann jedoch nicht mehr als einen anderen Staat vertreten.
§ 5. Bei Beschlüssen der Generalversammlung über Änderungen der Anhänge zum Übereinkommen haben diejenigen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung zu dem betreffenden Anhang gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 abgegeben haben, kein Stimmrecht.
§ 6. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Mitgliedstaaten; in den Fällen des § 2 Buchst. e), f), g), h), l) und p) sowie im Falle des Artikels 34 § 6 ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Im Falle des § 2 Buchst. l) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln nur erforderlich, soweit es sich um Anträge auf Änderung des Übereinkommens selbst, mit Ausnahme der Artikel 9 und 27 §§ 2 bis 10, sowie um Anträge auf Änderung des in Artikel 1 § 4 genannten Protokolls handelt.
§ 7. Auf Einladung des Generalsekretärs, die im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten ausgesprochen wurde, können auch
- a) Staaten, die nicht Mitglied der Organisation sind,
- b) internationale Organisationen und Verbände, die für Fragen, die die Tätigkeit der Organisation betreffen, zuständig sind oder die sich mit auf der Tagesordnung stehenden Fragen befassen,
- an den Tagungen der Generalversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
20009996
Dokumentnummer
NOR40197941
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