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Artikel 4 Gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Artikel 4

Mitteilung der Vertretungstätigkeit

  1. (1)Die vertretene Vertragspartei setzt die Europäische Kommission über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.(2)Zeitgleich mit der Information gemäß Absatz 1 setzt das Konsulat der vertretenden Vertragspartei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffenden Konsularbezirk über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Gesetzesnummer

20009994

Dokumentnummer

NOR40197908

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