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§ 7 BSFG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2025

Fördergegenstand

§ 7.

(1) Für die Förderung des Leistungs- und Spitzensports der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c sind die Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 abzüglich von 6,5 Millionen Euro für die Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands jährlich bestimmt.

(2) Die Förderung ist insbesondere für folgende Förderbereiche bestimmt:

  1. 1. Personal Sportmanagement;
  2. 2. Infrastruktur Sport;
  3. 3. Personal Verbandsmanagement;
  4. 4. Infrastruktur Verbandsmanagement;
  5. 5. Beschickung von Athletinnen/Athleten, Betreuerinnen/Betreuern zu Wettkämpfen und Trainingskursen;
  6. 6. Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) für den Leistungs- und Spitzensport und deren Aus- und Fortbildung;
  7. 7. Nachwuchsförderung von Athletinnen/Athleten;
  8. 8. Investitionen in Sportleistungszentren;
  9. 9. sportrelevante Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports;
  10. 10. Behindertensport einschließlich Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderung;
  11. 11. Anti-Doping Arbeit/Dopingprävention;
  12. 12. Aus- und Fortbildung von Wettkampfrichterinnen/Wettkampfrichtern und Funktionärinnen/Funktionären;
  13. 13. Durchführung von österreichischen Meisterschaften und bundesweiten Cupbewerben;
  14. 14. sportspezifische Schulkooperationen;
  15. 15. den Spitzensport ergänzende Aktivitäten.

(3) Die Förderung wird jeweils für eine vierjährige Förderperiode gewährt, deren jeweiliger Beginn durch die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in gemäß Abs. 4 sachgerecht für die Sommer- und Wintersportarten unterschiedlich festzulegen ist.

(4) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat für die jeweilige Förderperiode die strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 nach Anhörung des gemäß § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, mit 16 Mitgliedern einzurichtenden Beirats festzulegen. Die Mitglieder des Beirates werden wie folgt bestellt

  1. 1. vier Mitglieder durch die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in;
  2. 2. zehn Mitglieder durch die BSO, wobei sich diese aus je vier Mitgliedern aus dem Bereich des Leistungs- und Spitzensports bzw. dem Bereich des Breitensports, einem Mitglied aus dem Bereich der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Behindertensport gemäß § 3 Z 3 lit. c bis e und einem Mitglied auf Vorschlag des ÖOC zusammensetzen.;
  3. 3. zwei Mitglieder durch Entsendung durch die Bundesländer.

Schlagworte

Leistungssport, Ausbildung, Nachwuchssport, Sommersportart

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40271359

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