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§ 37 BSFG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2025

Kommission für den Leistungs- und Spitzensport

§ 37.

(1) Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Förderung des Leistungs- und Spitzensports durch die Bundes-Sport GmbH ist die Kommission für den Leistungs- und Spitzensport mit sechs Mitgliedern einzurichten, die wie folgt auf die Dauer von vier Jahren bestellt werden:

  1. 1. zwei Mitglieder von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in;
  2. 2. vier Mitglieder von der BSO, die wie folgt zu bestimmen sind:
  1. a) zwei Mitglieder, die von jenen Verbänden gemäß § 3 Z 10 gewählt werden, deren internationaler Sport-Fachverband Mitglied der Association of Summer Olympic International Federations (ASOIF) ist;
  2. b) ein Mitglied, das von jenen Verbänden gemäß § 3 Z 10 gewählt wird, deren internationaler Sport-Fachverband Mitglied der Association of International Olympic Winter Sports Federations (AIOWF) ist;
  3. c) ein Mitglied, das von jenen Verbänden gemäß § 3 Z 10 gewählt wird, deren internationaler Sport-Fachverband weder Mitglied der ASOIF noch der AIOWF ist.

(2) Die Mitglieder müssen besondere Fachkunde über den nationalen und internationalen Leistungs- und Spitzensport aufweisen. Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(3) Die Geschäftsführung hat die Kommission für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports in folgenden Angelegenheiten zu befassen

  1. 1. Einholung der Zustimmung zum Kriterienkatalog für die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 6;
  2. 2. Einholung der Zustimmung zur Aufteilung der Fördermittel auf die Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 1);
  3. 3. Einholung der Zustimmung zum Förderprogramm für die die Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 1), für den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (§ 9 Abs. 3) und zu den Förderprogrammen gemäß § 13 Abs. 7 für die BSO, für das ÖOC, für das ÖPC, für den ÖBSV und für SOÖ;
  4. 4. Einholung der Zustimmung zu den verlangten Änderungen und Klarstellungen der Förderanträge der Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 4) und des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands (§ 9 Abs. 4);
  5. 5. Einholung der Zustimmung zu geforderten Änderungen oder Klarstellungen der Konzepte der BSO, des ÖOC, des ÖPC, des ÖBSV und von SOÖ (§ 13 Abs. 7);
  6. 6. Einholung der Zustimmung zur Umwidmung zwischen den Förderbereichen der Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 5) und des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (§ 9 Abs. 3);
  7. 7. Einholung der Zustimmung zur Minderung der Förderung bei gravierender Nichterreichung der Ziele durch die Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 7) und durch den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (§ 9 Abs. 4);
  8. 8. Einholung der Zustimmung zur Förderung von unvorhersehbaren Mehraufwendungen der Bundes-Sportfachverbände § 8 Abs. 8);
  9. 9. Mitwirkung bei der Evaluierung des Erfolges (§ 23 Abs. 3) der an die Sportorganisationen gemäß Z 3 gewährten Förderungen;
  10. 10. Einholung der Zustimmung zum Vorschlag an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in zur Erlassung der Richtlinien gemäß § 24.

(4) § 36 Abs. 3 und 5 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Leistungssport

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40271374

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