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§ 32 BSFG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2025

Geschäftsführung

§ 32.

(1) Die Bundes-Sport GmbH hat zwei Geschäftsführerinnen/er, eine/n für Förderungen der Sportorganisationen und eine/n für kaufmännische Angelegenheiten, die/der auch für die übrigen Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig ist. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer für kaufmännische Angelegenheiten ist gleichzeitig Geschäftsführerin/Geschäftsführer der gemäß § 1 BSEOG eingerichteten Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH.

(2) Die Funktionen gemäß Abs. 1 sind nach dem Stellenbesetzungsgesetz öffentlich auszuschreiben. Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat die Geschäftsführerinnen/die Geschäftsführer auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer für Förderungen der Sportorganisationen auf Vorschlag des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat hat hierfür von den Bewerbern um diese Funktion die drei geeignetsten der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in zur Bestellung vorzuschlagen. Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zur Sprecherin/zum Sprecher der Geschäftsführung zu bestimmen.

(3) Die Bestellung zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in aus wichtigen Gründen auf Vorschlag des Aufsichtsrates jederzeit widerrufen werden.

(4) Der Geschäftsführung obliegt die Leitung der Gesellschaft. Dabei hat sie die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten. Die Gesellschaft wird nach außen von beiden Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern gemeinsam vertreten. Das Zusammenwirken der beiden Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer ist in einer Geschäftsordnung durch den Aufsichtsrat festzulegen, die der Genehmigung durch die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in bedarf.

(5) Unbeschadet der Gesamtverantwortlichkeit der Geschäftsführung fallen in die Zuständigkeit der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers für kaufmännische Angelegenheiten insbesondere die Personalverwaltung, das Beschaffungs- und Rechnungswesen.

(6) Die Gesellschaft hat eigene Organisationseinheiten, insbesondere für die Fördervergabe, Förderabrechnung und Innenrevision, einzurichten, die unmittelbar der Geschäftsführung verantwortlich sind.

(7) Im Rechnungswesen sind jedenfalls die Förderungen aus Mitteln nach dem GSpG und sonstige Förderungen aus Bundesmitteln in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.

Schlagworte

Beschaffungswesen

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40271370

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