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§ 19 BSFG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2025

Einvernehmensherstellung

§ 19.

Übersteigt die beabsichtigte Förderung der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Fällen gemäß § 14 Abs. 3 im Einzelfall den Betrag von 3,2 Millionen Euro, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die Erfüllung der in Aussicht genommenen Förderzusage nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gewährleistet ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40271364

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