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Anlage 4 Übereinkommen von Minamata über Quecksilber

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2017

Anlage 4

Anlage D

Verzeichnis der punktuellen Emissionsquellen von Quecksilber und

Quecksilberverbindungen in die Atmosphäre

Punktquellkategorie:

Kohlekraftwerke;

kohlebefeuerte Industriekesselanlagen;

Schmelz- und Röstprozesse bei der Gewinnung von Nichteisenmetallen1;

Abfallverbrennungsanlagen;

Anlagen zur Herstellung von Zementklinker.

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1 Für die Zwecke dieser Anlage bezeichnet der Ausdruck „Nichteisenmetalle“ Blei, Zink, Kupfer und Industriegold.

Schlagworte

Schmelzprozess

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20009933

Dokumentnummer

NOR40195126

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