Artikel 35
Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Kumamoto, Japan, am 10. Oktober 2013.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20009933
Dokumentnummer
NOR40195122
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