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Artikel 35 Übereinkommen von Minamata über Quecksilber

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2017

Artikel 35

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Kumamoto, Japan, am 10. Oktober 2013.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20009933

Dokumentnummer

NOR40195122

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