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Artikel 12 Übereinkommen von Minamata über Quecksilber

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2017

Artikel 12

Altlasten

(1) Jede Vertragspartei bemüht sich um die Erarbeitung sachgerechter Strategien für die Ermittlung und Beurteilung von Standorten, die durch Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verunreinigt sind.

(2) Alle Maßnahmen zur Verringerung der Risiken, die von derartigen Standorten ausgehen, werden umweltgerecht durchgeführt; dies umfasst, falls angemessen, auch eine Beurteilung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt infolge des Quecksilbers oder der Quecksilberverbindungen, das beziehungsweise die diese Standorte enthalten.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt Leitlinien zum Umgang mit Altlasten, die auch Methoden und Vorgehensweisen für Folgendes einschließen können:

  1. a) Ermittlung und Charakterisierung von Standorten;
  2. b) Einbeziehung der Öffentlichkeit;
  3. c) Beurteilungen der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt;
  4. d) Möglichkeiten zum Umgang mit den Risiken, die von Altlasten ausgehen;
  5. e) Kosten-Nutzen-Bewertung;
  6. f) Bewertung der Ergebnisse.

(4) Die Vertragsparteien werden ermutigt, bei der Entwicklung von Strategien und der Umsetzung von Maßnahmen für die Ermittlung, die Beurteilung, die Prioritätensetzung, die Behandlung und gegebenenfalls die Sanierung in Bezug auf Altlasten zusammenzuarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20009933

Dokumentnummer

NOR40195099

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