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Artikel 10 Übereinkommen von Minamata über Quecksilber

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2017

Artikel 10

Umweltgerechte Zwischenlagerung von Quecksilber, das nicht Quecksilberabfall ist

(1) Dieser Artikel findet Anwendung auf die Zwischenlagerung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen im Sinne des Artikels 3, die nicht unter die in Artikel 11 enthaltene Begriffsbestimmung für Quecksilberabfälle fallen.

(2) Jede Vertragspartei ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung aller nach Absatz 3 beschlossenen Richtlinien und im Einklang mit allen danach beschlossenen Anforderungen die Zwischenlagerung von derartigem Quecksilber und derartigen Quecksilberverbindungen für eine einer Vertragspartei nach diesem Übereinkommen erlaubte Verwendung umweltgerecht erfolgt.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt Richtlinien zur umweltgerechten Zwischenlagerung von derartigem Quecksilber und derartigen Quecksilberverbindungen und berücksichtigt dabei alle einschlägigen Richtlinien, die nach dem Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung entwickelt wurden, und sonstige einschlägige Leitlinien. Die Konferenz der Vertragsparteien kann Anforderungen für die Zwischenlagerung in einer zusätzlichen Anlage dieses Übereinkommens im Einklang mit Artikel 27 beschließen.

(4) Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls miteinander und mit einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen und sonstigen Rechtsträgern zusammen, um den Kapazitätsaufbau für die umweltgerechte Zwischenlagerung von derartigem Quecksilber und derartigen Quecksilberverbindungen zu verbessern.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20009933

Dokumentnummer

NOR40195097

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