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§ 26 HS-WV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.2025

früher § 24

Quartalsberichte

§ 26.

(1) Die Quartalsberichte geben ausgewählte Informationen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Die Mindestinhalte sowie Vorgaben zur Gliederung sind derAnlage 4 zu entnehmen.

(2) Die Quartalsberichte zum II., III. und IV. Quartal sind auf der Grundlage kumulierter Werte der bereits vergangenen Quartale zu erstellen.

(3) Den jeweiligen tatsächlichen Quartalswerten sind die jeweils ursprünglich geplanten Werte gegenüber zu stellen.

früher § 24

Schlagworte

Vermögenslage, Finanzlage

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

20009925

Dokumentnummer

NOR40270070

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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