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§ 20 HS-WV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.2025

Übermittlungspflichten

§ 20.

(1) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat gemäß § 40 Abs. 3 HSG 2014 den schriftlichen Jahresabschluss nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich und in elektronischer Form zuzustellen. Dem Jahresabschluss ist ein schriftlicher Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers beizulegen.

(2) Im Zuge des Jahresabschlusses ist ein Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich entsprechend § 21 zu erstellen. Dieser ist gemeinsam mit dem Jahresabschluss sowohl den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren als auch der Kontrollkommission zu übermitteln.

(3) Der Kontrollkommission ist zusätzlich noch Folgendes zu übermitteln:

  1. 1. eine funktionsbezogene Auflistung der im Wirtschaftsjahr geleisteten Funktionsgebühren bzw. der refundierten Aufwandsersätze gemäß § 7 Abs. 8 sowie
  2. 2. eine Liste mit Informationen zu den im Berichtszeitraum abgeschlossenen freien Dienstverträgen nach dem Muster von Anlage6 oder eine Leermeldung.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

20009925

Dokumentnummer

NOR40270079

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