Konkretisierung der Erstellung des Jahresvoranschlages
§ 14.
(1) Bei der Erstellung des Jahresvoranschlages ist Folgendes zu beachten:
- 1. Erwartete Aufwendungen sind im Zweifel anzusetzen.
- 2. Erwartete Erträge sind im Zweifel nicht anzusetzen.
- 3. Geplante Aufwendungen dürfen nicht mit Erträgen saldiert werden (Saldierungsverbot).
- 4. Für eine sinnvolle organ- und referatsbezogene Planung sind geeignete Planungsobjekte auf den einzelnen organisatorischen Ebenen vorzusehen. Im Regelfall sind das die laufende Administration, Einzelprojekte (auf Organ- und Referatsebene sowie organ- und referatsübergreifend), Großveranstaltungen sowie wirtschaftliche Aktivitäten (z. B. Shop, Beteiligung an Wirtschaftsbetrieb).
- 5. Da Funktionsgebühren weder einen Personal- noch Sachaufwand darstellen, sind diese als eigene Position unter der Bezeichnung „Funktionsgebühren“ separat in der Gebarungserfolgsrechnung auszuweisen.
- 6. Leistungen an Wirtschaftsbetriebe, Mensen oder ähnliche Einrichtungen sind in der Gebarungserfolgsrechnung des Jahresvoranschlages auszuweisen.
- 7. Alle mit römischen Ziffern versehenen Posten der Gebarungserfolgsrechnung laut Anlage 2 sind im Jahresvoranschlag anzuführen, auch wenn diese einen Betrag von Null enthalten.
(2) Unterjährige Änderungen des Jahresvoranschlages sind im Hinblick auf Zweck, allgemeine Grundsätze und Konkretisierung der Ausgestaltung wie die Erstellung des Jahresvoranschlages zu beurteilen. Änderungen zum ursprünglichen Jahresvoranschlag sind rechnerisch zu erläutern und der Bedarf für eine Änderung des Jahresvoranschlages zu begründen.
Schlagworte
Organebene, Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Gesetzesnummer
20009925
Dokumentnummer
NOR40270060
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